Darüber hinaus ist auf die überzeugende Ansicht von LANZ zu verweisen, wonach die Herstellerin die Erkenntnisse aus ihrer eigenen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit sowie nicht öffentlich zugängliches Wissen, auf das sie Zugriff hat, dann zu beachten hat, wenn sie ein Entwicklungsrisiko geltend macht. Die Herstellerin trägt mit ihrer Forschungs- und Entwicklungstätigkeit nämlich zur Weiterentwicklung des Stands von Wissenschaft und Technik bei und könnte mit der Unterdrückung negativer Studienergebnisse den öffentlich zugänglichen Wissensstand erheblich verfälschen und sich so von ihrer Haftung befreien (vgl. LANZ, a.a.