Damit kann auch gesagt werden, dass sich der vorliegende Fall deutlich von dem vom Bundesgericht in BGE 137 III 226 beurteilten Fall unterscheidet. Mit einem solchen Pflichtenheft für die neue Hüfttotalprothese durfte die Berufungsbeklagte bzw. I.________ nicht einfach davon ausgehen, die gewählte Konstruktion stelle für die betroffenen Patienten einen Fortschritt dar. Der genannte Entscheid des Bundesgerichtes ist im Übrigen in der Lehre thematisiert worden, weil das Thema der klinischen Versuche nicht überprüft worden ist (vgl. FELLMANN, a.a.O., N. 18b zu Art. 5 PrHG).