Es bestand somit keine objektive besondere Dringlichkeit, ein neues Produkt auf den Markt zu bringen. Es wird – unter Berücksichtigung der noch abzunehmenden Beweise – zu entscheiden sein, ob der Verzicht auf klinische Studien durch die Berufungsbeklagte das zulässige Mass an Risiko für die Gesundheit der Patienten und Patientinnen überschritten hat, insbesondere unter Berücksichtigung des Zielpublikums und des ambitiösen Pflichtenheftes für die neu zu entwickelnde Prothese. Damit kann auch gesagt werden, dass sich der vorliegende Fall deutlich von dem vom Bundesgericht in BGE 137 III 226 beurteilten Fall unterscheidet.