129. Wie die Berufungsbeklagte selber geltend macht, befanden sich vor der F.________ XL Hüfttotalprothese schon andere (funktionierende) Hüftprothesen auf dem Markt (Klageantwort Rz. 35 ff. pag. 267). Es bestand somit keine objektive besondere Dringlichkeit, ein neues Produkt auf den Markt zu bringen.