244 der Klage, pag. 369, ausdrücklich vorbehalten hat) wird folglich insbesondere die Frage klären müssen, ob dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende klinische Studien vor dem Inverkehrbringen der Prothese die Berufungsbeklagte auf dieses doch sehr hohe Risiko von Gesundheitsschäden hätten aufmerksam machen können (vgl. auch HESS, a.a.O., N. 43 zu Art. 4 PrHG).