47 pag. 275) und dass solche Studien gesetzlich und regulatorisch nicht erforderlich waren (Klageantwort Rz. 327 pag. 397 und Rz. 331 pag. 399), auch noch 2009 nicht (Protokoll der ersten HV pag. 547), genügen hierzu bei weitem nicht. Zu beurteilen sein wird ausserdem die Frage, ob der Fehler bei Fortsetzung der Abklärun-