Über die Frage der Zumutbarkeit ist nicht Beweis zu führen. 128.3 Die Berufungsbeklagte muss hingegen beweisen, warum im Falle der F.________ XL Hüfttotalprothese eine Prüfung in vivo nicht erforderlich gewesen sein soll, insbesondere unter Berücksichtigung des Zielpublikums sowie des dem Produkt bzw. des mit der damit einhergehenden Operation verbundenen Gesundheitsrisikos. Die Bemerkungen der Berufungsklagten, dass es sich bei der F.________ XL Hüfttotalprothese nicht um eine eigentliche Neuheit gehandelt hat (Klageantwort Rz. 47 pag.