O., Art. 5 PrHG N. 71). Im vorliegenden Fall muss nicht zwischen den beiden Meinungen entschieden werden, weil die Berufungsbeklagte nicht behauptet hat – und nicht mehr behaupten kann –, dass klinische Studien unzumutbar gewesen wären. Dass klinische Studien das Inverkehrbringen verzögern, die Entwicklung verteuern sowie einen allfälligen Konkurrenzvorteil eventuell vernichtet hätten, ist demnach im Rahmen des Entlastungsbeweises unbeachtlich. Über die Frage der Zumutbarkeit ist nicht Beweis zu führen.