vgl. auch JUNOD, a.a.O., S. 1180, welche eine Pflicht zur Vornahme von Studien annimmt, wenn das Risiko für den Konsumenten erhöht ist, die zu investierenden Ressourcen zumutbar und die Studien innerhalb einer akzeptablen Zeitspanne Ergebnisse ermöglichen; eine entsprechende Pflicht ortet sie vor allem im Bereich orthopädischer Implantante). Auf jeden Fall ist hinzunehmen, dass der Hersteller gegebenenfalls bis an die für ihn wirtschaftlich vertretbare Belastungsgrenze gehen muss (HESS, a.a.O., Art. 5 PrHG N. 71).