O., N. 1198). Die gegenteilige Meinung, dass ein Entwicklungsfehler (oder Entwicklungsrisiko) vorliegen kann, wenn diese Prüf- und Kontrollmöglichkeiten untragbar sind, d.h. als wirtschaftlich unzumutbar bezeichnet werden müssen, wird auch vertreten, wobei für die Zumutbarkeit strenge Kriterien gelten sollen (HESS, a.a.O., N. 70 zu Art. 4 PrHG; vgl. auch JUNOD, a.a.O., S. 1180, welche eine Pflicht zur Vornahme von Studien annimmt, wenn das Risiko für den Konsumenten erhöht ist, die zu investierenden Ressourcen zumutbar und die Studien innerhalb einer akzeptablen Zeitspanne Ergebnisse ermöglichen;