Gegenstand des von der Vorinstanz abzunehmenden Entlastungsbeweises wird daher in erster Linie die Tatsache sein, dass die Berufungsbeklagte von der Vornahme klinischer Studien abgesehen hat. 128.2 Eine Entlastung entfällt nach Ansicht einiger Autoren selbst dann, wenn (weitergehende) Prüf- und Kontrollmöglichkeiten zwar möglich, aber nicht tragbar bzw. nicht mehr zumutbar waren (FELLMANN, a.a.O., N. 19 zu Art. 5 PrHG; HOLLIGER- HAGMANN, a.a.O., N. 75 zu Art. 5 PrHG; FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., N. 1198).