Die strittige Prothese war ausserdem für einen längerfristigen Verbleib im menschlichen Körper vorgesehen. Aus diesem beabsichtigten Gebrauch sowie der Anforderung, das verfügbare Wissen auf das konkrete Produkt zu übertragen, ergibt sich die Pflicht des Herstellers, entsprechende klinische (Langzeit-)Studien durchzuführen (vgl. LANZ, a.a.O., Rz. 848; HESS, a.a.O., N. 71 inkl. Fn. 1835 zu Art. 5 PrHG). Gegenstand des von der Vorinstanz abzunehmenden Entlastungsbeweises wird daher in erster Linie die Tatsache sein, dass die Berufungsbeklagte von der Vornahme klinischer Studien abgesehen hat.