PrHG (nur) dann nachzuweisen, wenn im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Fehler von niemandem erkannt werden konnte, weil diese Erkenntnismöglichkeit noch nicht vorhanden war (Hess, a.a.O., N. 69 zu Art. 5 PrHG m.w.H). Ausgeschlossen ist der Entlastungsbeweis, wenn der Produktefehler nicht wegen fehlender wissenschaftlicher oder technischer Möglichkeiten, sondern nur deshalb unentdeckt blieb, weil der Hersteller davon abgesehen hat, sämtliche vorhandenen Prüf- und Kontrollmöglichkeiten auszunutzen (FELLMANN, a.a.O., N. 19 zu Art. 5 PrHG; HOLLIGER- HAGMANN, a.a.O., N. 75 zu Art. 5 PrHG; FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., N. 1198).