128. Die Berufungsklägerin hat behauptet, dass vor Inverkehrbringen der F.________ Hüftprothesen keine klinischen Studien am Menschen durchgeführt wurden (Klage Rz. 19 pag. 25 und Rz. 38 pag. 45), was unbestritten geblieben ist (Klageantwort Rz. 327 pag. 397 und Rz. 331 pag. 399). Diesen Umstand rügt die Berufungsklägerin ausdrücklich als Sicherheitsdefizit (Klage Rz. 38 pag. 45). 128.1 Die Herstellerin vermag den Entlastungsbeweis nach Art. 5 Abs. 1 Bst. e PrHG (nur) dann nachzuweisen, wenn im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Fehler von niemandem erkannt werden konnte, weil diese Erkenntnismöglichkeit noch nicht vorhanden war (Hess, a.a.