Ein entsprechender Gelenkersatz ist deshalb für viele Betroffene ein Segen», KB 34, S. 3). Die betroffenen Patientinnen und Patienten sind also in der Regel nicht mehr jung und bei bester Gesundheit, sondern haben schon mit einem schwierigen Gesundheitsproblem zu kämpfen (nicht mehr funktionierendes Hüftgelenk). Die Berufungsbeklagte selber anerkennt, dass es sich bei dieser Operation nicht um eine gewöhnliche Standardbehandlung handelt (Klage Rz. 38 pag. 271). Ausserdem ist der Einsatz einer Prothese auf eine längere Dauer angelegt.