Im Rahmen der Ermittlung der Fehlerhaftigkeit des Produkts sieht Art. 4 Abs. 1 Bst. b PrHG vor, dass insbesondere der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden könne, zu berücksichtigen ist. Vom vernünftigen Hersteller wird erwartet, dass er bei der Konstruktion, der Ausfertigung und der Instruktion zum Produkt vorab dessen bestimmungsgemässen sowie den vorhersehbaren, üblichen bzw. typischen (Fehl-)Gebrauch berücksichtigen muss (vgl. HOLLIGER- HAGMANN, a.a.O., N. 63 ff. zu Art. 4 PrHG; FELLMANN, a.a.O., N. 17 f. zu Art. 4 PrHG).