Gemäss den eigenen Angaben der Berufungsbeklagten war das Ziel von I.________, mit der F.________ XL Hüfttotalprothese eine verbesserte Prothese auf den Markt zu bringen. Diese sollte insbesondere einen grösseren Kopf haben, um die bekannten Nachteile von kleinen Köpfen (kleinerer Bewegungsumfang, höherer Verschleiss, vermehrte Dislokation etc.) zu vermeiden. Zur Erhöhung der Stabilität, Vermeidung von Brüchen sowie zur Verringerung des Abriebs sollte das Implantat aus Metall sein.