Die Frage nach deren Verwertbarkeit braucht im jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend geprüft zu werden, weil sie, zumindest in einem ersten Schritt, nicht von Bedeutung ist (vgl. dazu E. 132 unten). 127.2 Ebenso wenig erfordert der vorliegende Fall eine Ermittlung des genauen Stands der wissenschaftlichen Publikationen am 17. Oktober 2007, da diese in casu nicht an erster Stelle Gegenstand des Entlastungsbeweises sein müssen. Die Gründe dafür werden nachfolgend kurz erörtert: