Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. 127.1 Es erscheint jedoch sinnvoll, bereits an dieser Stelle zu gewissen Rügen bzw. Argumenten der Parteien Stellung zu nehmen. Die Parteien streiten sich insbesondere über den Wert von internen Erkenntnisquellen zur Ermittlung des Standes der Wissenschaft und Technik (vgl. Berufung Rz. 63 ff. pag. 1717; Berufungsantwort Rz. 68 ff. pag. 1797 und Rz. 181 pag. 1841). Die Frage nach deren Verwertbarkeit braucht im jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend geprüft zu werden, weil sie, zumindest in einem ersten Schritt, nicht von Bedeutung ist (vgl. dazu E. 132 unten).