127. Die Beweislast nach Art. 5 Abs. 1 Bst. e PrHG trägt die Berufungsbeklagte. Sie (und nicht die Berufungsklägerin) hat die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen. Der Berufungsbeklagten ist aber beizupflichten, wenn sie behauptet, dass ihr das Recht auf Beweis zu gewähren ist (Berufungsantwort Rz. 138 ff. pag. 1829). Die Vorinstanz hat keinerlei Beweise zur Entlastung der Berufungsbeklagten abgenommen. Es ist somit dem Obergericht nicht möglich, über einen allfälligen Entlastungsbeweis nach Art. 5 Abs. 1 PrHG zu befinden. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen.