In ihrer Beurteilung der Fehlerhaftigkeit hat die Vorinstanz auch Elemente des Entlastungsbeweises miteinbezogen, ohne die zwei Fragenkomplexe sauber voneinander zu trennen. Auf der anderen Seite ist auch klar, dass sich die Vorinstanz nicht eingehend 36 mit der Frage des Entlastungsbeweises befassen musste, da sie die Klage schon wegen mangelnder Fehlerhaftigkeit abgewiesen hat.