Die Vorinstanz hat dort erwogen, dass die durch die Berufungsklägerin ins Recht gelegten Beweismittel für den Nachweis, dass ein Produkt die Sicherheitsanforderungen gemäss aktuellem Stand der Wissenschaft und Technik nicht (mehr) erfüllt, nicht genügen. Die Analyse des Entscheides in seiner Gesamtheit zeigt eindeutig, dass es sich nicht nur um eine missglückte Formulierung in der erwähnten Passage handelt. In ihrer Beurteilung der Fehlerhaftigkeit hat die Vorinstanz auch Elemente des Entlastungsbeweises miteinbezogen, ohne die zwei Fragenkomplexe sauber voneinander zu trennen.