126. Die Berufungsklägerin macht u.a. geltend, die Vorinstanz habe in E. 113 ihres Entscheides (pag. 1673), trotz an sich richtiger Beweisverfügung (pag. 555), die Beweislast zum Entlastungsbeweis falsch verteilt. Bei einer Lektüre der fraglichen Erwägung erhellt, dass diese Rüge ebenfalls begründet ist. Die Vorinstanz hat dort erwogen, dass die durch die Berufungsklägerin ins Recht gelegten Beweismittel für den Nachweis, dass ein Produkt die Sicherheitsanforderungen gemäss aktuellem Stand der Wissenschaft und Technik nicht (mehr) erfüllt, nicht genügen.