Diese Bestimmung schliesst die Haftung der Hersteller für sog. «Entwicklungsrisiken» aus. D.h. sie haften für schädliche Eigenschaften eines Produktes nicht, die im Zeitpunkt des Inverkehrbringens objektiv vorhanden, jedoch nach dem damaligen Erkenntnisstand nicht erkennbar waren. Diese Bestimmung hat zum Ziel, die Innovation nicht zu hemmen und horrende Versicherungssummen zu vermeiden (FELLMANN, a.a.O., N. 15 zu Art. 5 PrHG).