125. Die zweite Hauptrüge der Berufungsklägerin betrifft die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Bst. e PrHG durch die Vorinstanz. Wie bereits dargelegt, haftet die Herstellerin nach dieser Bestimmung nicht, wenn sie beweist, dass der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte (vgl. E. 90 oben). Diese Bestimmung schliesst die Haftung der Hersteller für sog. «Entwicklungsrisiken» aus.