124. Das Obergericht kommt somit zum Schluss, dass die erste Rüge der Berufungsklägerin betreffend Verletzung von Bundesrecht im Rahmen von Art. 4 PrHG nicht nur wegen der falschen Methode der Vorinstanz – welche zu Unrecht nur auf Tatsachen, welche bereits im Oktober 2007 bekannt waren, abstellte –, sondern auch im Ergebnis begründet ist. Die Berufungsklägerin hat den Nachweis der Fehlerhaftigkeit der ihr implantierten F.________ XL-Hüfttotalprothese i.S.v. Art. 4 PrHG erbracht. X. Entlastungsbeweis nach Art. 5 PrHG