123. Die Berufungsbeklagte beruft sich schliesslich auf ein Verfahren in Grossbritannien, in welchem MoM-Hüfttotalprothesen als nicht fehlerhaft bezeichnet worden seien (Berufungsantwort Rz. 63 pag. 1793). Dabei hat sie jedoch weder behauptet noch bewiesen, dass ihre F.________ XL Hüfttotalprothese Gegenstand dieses Verfahrens gewesen sei (Berufungsantwort Rz. 62 ff. pag. 1793). Im Übrigen hat die Berufungsklägerin nicht behauptet, MoM-Prothesen seien generell fehlerhaft. Die Berufungsbeklagte kann nichts zu ihren Gunsten aus diesem Verfahren ableiten.