35 der Hersteller ein für den vorhersehbaren Gebrauch sicheres Produkt zu entwickeln und zu produzieren (LANZ, a.a.O., Rz. 728; BGE 131 III 81 E. 3.1 S. 84 f.; FELLMANN, a.a.O., N. 15 zu Art. 4 PrHG). Diese Vorgabe hat die Berufungsbeklagte mit der F.________ XL Totalprothese nicht erfüllt.