122. Auch dass die Tatsache von Metallabrieb bei Metall-auf-Metall Prothesen sowie die mögliche Reaktion gewisser Patienten darauf bekannt war und in der Gebrauchsanweisung darauf hingewiesen wurde, wie die Berufungsklägerin geltend macht, (Berufungsantwort Rz. 54 ff. pag. 1787), steht der Feststellung der Fehlerhaftigkeit der F.________ XL Hüfttotalprothese nicht im Wege. Der Hersteller kann Sicherheitsdefizite, die auf eine mangelhafte Konstruktion oder Fabrikation zurückzuführen sind, nicht durch entsprechende Instruktion heilen. Vielmehr hat