Da ein Konstruktionsfehler und kein Fabrikationsfehler geltend gemacht wird, wäre ein Gutachten zur Überprüfung der am 17. Oktober 2007 implantierten Prothese nutzlos. Auch Zeugenbefragungen und ein Parteiverhör würden diesbezüglich keine zusätzlichen Erkenntnisse hervorbringen. Solche Beweise könnten nur im Rahmen der Beweisführung nach Art. 5 PrHG (Haftungsauschlussgründe) relevant sein, nicht jedoch im Rahmen von Art. 4 PrHG (Fehlerhaftigkeit). Der Beweisantrag der Berufungsbeklagten ist demnach abzuweisen.