120. Die Berufungsbeklagte beantragt, dass zur Frage der Fehlerhaftigkeit weitere Beweise abzunehmen seien und dass dazu die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. E. 106 oben). Das Obergericht ist der Meinung, dass zusätzliche Beweisabnahmen zur Fehlerhaftigkeit ins Leere stossen würden: