119. Das Gesetz vermutet, dass bei einem Produkt, welches einen Schaden verursacht hat, die Fehlerhaftigkeit schon beim Inverkehrbringen vorlag (Art. 5 Abs. 1 Bst. b PrHG; BGE 133 III 81 E. 3.1). Da ein Konstruktionsfehler geltend gemacht wird und die Berufungsbeklagte ausdrücklich anerkennt, dass die F.________ XL Hüfttotalprothese nie verändert wurde (ein Redesign wurde erwogen, jedoch verworfen, Klageantwort Rz. 476 ff. pag. 455), bleibt es bei dieser Vermutung.