117. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass die von der Berufungsklägerin erwähnten Tatsachen in ihrer Gesamtheit eine Entscheidung nach Recht und Billigkeit ermöglichen. Wie bereits erwähnt, stellt der Fehlerbegriff im PrHG einen unbestimmten Rechtsbegriff dar (vgl. E. 94 - 96 oben). Ob die Sicherheitserwartungen erfüllt wurden oder nicht, ist also nicht nur eine Tat-, sondern auch eine Rechtsfrage. 118. In diesem Sinne kann festgehalten werden, dass eine Hüfttotalprothese, welche - gemäss den eigenen Behauptungen des Herstellers eine Revisionsrate aufweist, welche höher ist als erwartet,