Im Übrigen spricht die aktuell geltende Beschränkung des Verfahrens, welche die Frage der Fehlerhaftigkeit nicht ausgeschlossen hat, nicht gegen die Verwertbarkeit dieser Aussage. Inhaltlich wurde diese Aussage auch nicht bestritten. Die erwähnte Prozentzahl (50,5 %) zeigt eindeutig, dass die durch die Berufungsklägerin behaupteten gesundheitsschädlichen Wirkungen nicht nur bei wenigen Patienten und Patientinnen aufgetreten sind, sondern sehr häufig festgestellt werden konnten.