In ihrem Schreiben vom 1. Februar 2016 hat die Berufungsbeklagte festgehalten, dass sich der Obergutachter ungefragt zur Fehlerhaftigkeit der Prothese geäussert habe und dass Aussagen zu Registerdaten nicht zu beachten seien (pag. 1303). In ihrer Beschwerdeantwort bezieht sie sich nun selber auf die entsprechende Stelle des Gutachtens (Berufungsantwort Rz. 90 pag. 1807). Dies bedeutet, dass sie ihren Einwand implizit fallen gelassen hat. Im Übrigen spricht die aktuell geltende Beschränkung des Verfahrens, welche die Frage der Fehlerhaftigkeit nicht ausgeschlossen hat, nicht gegen die Verwertbarkeit dieser Aussage.