Berufung Rz. 48 pag. 1711). Sie verweist ebenfalls auf die eigenen Angaben der Berufungsbeklagten in ihrer Broschüre aus dem Jahr 2007, wonach nach ca. 10 Jahren 95 % der Patienten mit ihrem neuen Hüftgelenk zufrieden sind (KB 34, S. 7; Berufung Rz. 49). Die Vorinstanz, welche die erwähnten Dokumente (und auch die Gebrauchsanweisung KAB 21) als untauglichen Beweis für eine garantierte (Min- dest-)Lebensdauer bezeichnete (E. 107 des angefochtenen Entscheids, pag. 1671), hat sich von einem falschen Verständnis von Art. 4 PrHG leiten lassen.