31 lerhaftigkeit nachzuweisen. Sie hat einzig Tatsachen zu behaupten, welche darauf schliessen lassen, dass berechtigte Sicherheitserwartungen bestanden haben (vgl. FELLMANN, a.a.O., N. 31b zu Art. 4 PrHG; HOLLIGER-HAGMANN, a.a.O., N. 14 zu Art. 4 PrHG) und dass das Produkt diese nicht erfüllt hat. Überdies ist zu bemerken, dass die Berufungsklägerin sehr wohl detaillierte Ausführungen zu den möglichen Ursachen der Fehlerhaftigkeit gemacht hat (vgl. E. 55 - 61 oben).