111. Die Vorinstanz hat festgehalten, die Berufungsklägerin habe die Fehlerhaftigkeit der F.________ XL Hüfttotalprothese, bezogen auf den rechtlich relevanten Zeitraum (Oktober 2007), sehr dürftig substantiiert. Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Einerseits ist der als rechtlich relevant bezeichnete Zeitraum falsch (vgl. E. 107 oben), andererseits hat die Berufungsklägerin nicht den genauen Grund der Feh-