Wie bereits dargelegt, muss der Richter nach objektiven Kriterien entscheiden und seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit treffen. Bei einer Hüftprothese handelt es sich um ein Produkt, bei welchem Sicherheit (keine Gefahr für die Gesundheit) und Gebrauchstauglichkeit (Verbesserung der Hüftgelenkprobleme) eng zusammenhängen, weil die Gesundheit als Ganzes anzusehen ist (E. 95 oben).