110. Zuerst muss analysiert werden, ob für einen durchschnittlichen Patienten unter Einbezug des Wissens seines Hüftchirurgen gegenüber einer Hüftprothese am 17. Oktober 2007 berechtigte Sicherheitserwartungen bestanden und bejahendenfalls, welchen Inhalt diese aufwiesen. Dabei kommt es nicht auf die subjektiven Erwartungen des Geschädigten an (FELLMANN, a.a.O., N. 3b in fine zu Art. 4 PrHG). Wie bereits dargelegt, muss der Richter nach objektiven Kriterien entscheiden und seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit treffen.