Bei einer Prothese wäre es relativ einfach, in einem Einzelfall einen Fabrikationsfehler nachzuweisen. Wird jedoch – wie vorliegend – ein Konstruktionsfehler behauptet (dass das Produkt also durch seine Konstruktion oder technische Konzeption eine Eigenschaft enthält, die es – gemessen am bestimmungsgemässen Gebrauch – untauglich oder gefährlich macht; vgl. E. 70 pag. 1651 des angefochtenen Entscheids) –, so ist es schwieriger, Kriterien aufzustellen, welche eine gesetzeskonforme Beurteilung ermöglichen. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass das PrHG nicht angewendet werden kann.