«res ipsa loquitur»-Fall (vgl. BGE 133 III 81 E. 3.3 S. 87, der als Beispiele für solche Fälle eine explodierende Mineralwasserflasche oder lockere Autobremsen nennt). Die Revision spricht mit anderen Worten noch nicht für sich selbst, vielmehr kann sie auch durch andere Gründe als eine fehlerhafte Prothese erforderlich geworden sein. Immerhin darf die notwendig gewordene Revision als Indiz mitberücksichtigt werden.