108. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, genügt aber die Tatsache, dass die Berufungsklägerin die F.________ XL Hüfttotalprothese nicht vertragen hat und sich demnach einer Revision unterziehen musste, nicht, um einen Produktefehler zu beweisen (E. 104 pag. 1669). Es handelt sich nicht um einen klassischen und eindeutigen «res ipsa loquitur»-Fall (vgl. BGE 133 III 81 E. 3.3 S. 87, der als Beispiele für solche Fälle eine explodierende Mineralwasserflasche oder lockere Autobremsen nennt).