30 Daraus folgt, dass die Fehlerhaftigkeit nicht schon aufgrund der Tatsache, dass man am 17. Oktober 2007 nichts über die zukünftigen Ereignisse im Zusammenhang mit der F.________ XL Hüfttotalprothese wusste, verneint werden darf (vgl. auch HOLLIGER-HAGMANN, a.a.O., N. 12 zu Art. 4 PrHG, wonach der Stand von Wissenschaft und Technik kein Gradmesser für die Fehlerfreiheit des Produktes sind).