O., N. 36 zu Art. 4 PrHG). Den (unbestrittenen) Sachverhaltsfeststellungen lässt sich entnehmen, dass es sich bereits um die vierte Generation von Metall - auf Metall - Prothesen (und damit gerade nicht um eine Neuentwicklung) handelte (E. 44 oben). Damit bestanden bereits konkrete Benutzererwartungen in Bezug auf die Sicherheit solcher Produkte. Der Berufungsklägerin ist sodann beizupflichten, wenn sie geltend macht, dass nach der Auffassung der Vorinstanz und der Berufungsbeklagten die Sicherheitserwartungen praktisch immer erfüllt wären, ausser bei schwachsinnigen oder kriminellen Herstellern (Berufung Rz. 44 pag.