107. Die Rüge der fehlerhaften Anwendung von Art. 4 PrHG durch die Vorinstanz (insbesondere in E. 86 des angefochtenen Entscheids, pag. 1659) ist begründet. Indem die Berufungsklägerin geltend macht, dass zur Prüfung der Fehlerhaftigkeit und insbesondere der Sicherheitserwartungen nicht nur die Tatsachen bis zum Inverkehrbringen eines Produktes zu berücksichtigen sind, ist ihr zuzustimmen. Zwar ist gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. c PrHG der Zeitpunkt, in dem ein Produkt in Verkehr gebracht wird, zu berücksichtigen.