Die Berufungsbeklagte betont jedoch, dass ihr das Recht auf Beweis zu gewähren sei. Die beantragten Gutachten zur Fehlerhaftigkeit der streitgegenständlichen Prothese sowie zum Stand der Wissenschaft und Technik im Oktober 2007 seien einzuholen. Die weiteren notwendigen Beweisabnahmen (namentlich die Befragung der angebotenen Zeugen und das Parteiverhör) in Bezug auf den von der Beklagten zu führenden Gegenbeweis zu Art. 4 PrHG sowie den Hauptbeweis für die Entlastung nach Art. 5 PrHG seien vorzunehmen (Berufungsantwort Rz. 139 ff. pag. 1829). c) Erwägungen der Kammer