105. Die Berufungsbeklagte führt weiter aus, sie habe nie bestritten, dass die F.________ XL Hüfttotalprothese, wie jede Metall-auf-Metall Prothese, Metallabrieb verursacht. Dies sei jedem Chirurgen bewusst und in den Gebrauchsanweisungen sei darauf hingewiesen worden. Patienten könnten unterschiedlich auf diese Metallpartikel und –ionen reagieren. Eine Revision aufgrund der bekannten Risiken stelle keine Enttäuschung der berechtigten Sicherheitserwartungen und somit keinen Produktefehler im Sinne von Art. 4 PrHG dar (Berufungsantwort Rz. 54 ff. pag. 1787). Die F._____