Die angeblichen und nicht ansatzweise belegten Revisionsraten seien bestritten und für die Beurteilung der Erfüllung von Sicherheitserwartungen untauglich. Weiter spiele die Ursache für ein Versagen in der Produktehaftung selbstverständlich eine Rolle, weil die Berufungsbeklagte nicht für Fehler in der Patientenwahl oder der Positionierung des Implantats, für Infekte oder andere Fremdursachen, welche zu Revisionen führen können und damit in die Revisionsraten einfliessen, verantwortlich gemacht werden könne.