104. Die Berufungsbeklagte ist der Meinung, die Berufungsklägerin habe die Fehlerhaftigkeit der F.________ XL Hüfttotalprothese nicht rechtsgenügend substantiiert und bewiesen, indem sie die Tatsachen nicht bewiesen habe, die aufzeigten, welche Sicherheitserwartungen der durchschnittliche Hüftchirurg am 17. Oktober 2007 hatte, und darauf schliessen liessen, dass diese Sicherheitserwartungen nicht erfüllt wurden (Berufungsantwort Rz. 39 ff. pag. 1781). Die Berufungsbeklagte macht weiter geltend, es gebe keine allgemeine Lebensdauer von Hüftprothesen, da die Lebensdauer von vielen Faktoren abhängig sei.